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   BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62   

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BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62 (https://dejure.org/1965,1130)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1965 - II C 142.62 (https://dejure.org/1965,1130)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1965 - II C 142.62 (https://dejure.org/1965,1130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle eines Beamten - Wegeunfall eines Beamten in umgekehrter Fahrtrichtung - Umfang des Unfallschutzes eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1965, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62
    Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwiekelten Grundsätzen über die "materielle Beweislast" (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 3, 245) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, der angewendete Rechtssatz selbst trifft eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung (vgl. BVerwGE 14, 181 [186/187]).
  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62
    Damit will der Kläger anscheinend darlegen, die mögliche Unterbrechung seines Heimweges habe nicht nur eigenwirtschaftliche Gründe, sondern eine wesentliche Ursache im Dienst, nämlich darin gehabt, daß er die seinem Dienstherrn gehörenden Schlüssel habe suchen müssen (vgl. hierzu BVerwGE 16, 103 [106]).
  • BVerwG, 18.04.1956 - V C 145.55

    Genehmigung einer Mieterhöhung - Unrichtige Auslegung einer Verordnungsnorm -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1965 - II C 142.62
    Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwiekelten Grundsätzen über die "materielle Beweislast" (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 3, 245) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, der angewendete Rechtssatz selbst trifft eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung (vgl. BVerwGE 14, 181 [186/187]).
  • BVerwG, 14.09.1970 - VI B 64.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -, vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - und vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - und vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - befassen sich mit Fällen, in denen sich der Kläger nicht auf dem direkten Wege von der Dienststelle zu seiner Wohnung befand und in denen das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grunde den Zusammenhang des Weges mit dem Dienst als gelöst angesehen hat.

    - Hat das Berufungsgericht somit den vollen Beweis für den Sachvortrag des Klägers als erbracht angesehen, so weicht das Berufungsurteil auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 - BVerwG V C 7.60 -, vom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C 39.60 - und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - in der Frage der Beweislast ab.

  • BVerwG, 06.05.1975 - II C 35.73

    Voraussetzungen eines Dienstunfalls

    Demgemäß hat der Senat u.a. in seinen Urteilen vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 24) und vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - (BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63]) die Versagung des im Bundesbeamtengesetz - BBG - vorgesehenen Unfallschutzes für gerechtfertigt gehalten in Fällen, in denen sich der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Wege zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten ereignete.
  • BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).
  • BVerwG, 17.08.1971 - I B 62.70
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das den Anspruch regelnde Gesetz eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz über die Verteilung der materiellen Beweislast bestimmt (vgl. BVerwGE 3, 245; 14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61][186/187]; Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG II C. 142.62 - [ZBR 1965, 246]), was hier nicht geschehen ist.
  • BVerwG, 25.04.1968 - II C 68.64

    Anspruch der Witwe eines verstorbenen Beamten auf Gewährung von Witwengeld -

    Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten der Klägerin; denn eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, besteht nur dort, wo das angewendete Gesetz selbst eine abweichende Regelung trifft (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [ZBR 1965 S. 246] mit Hinweis auf BVerwGE 14, 181 [186, 187]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63

    Rechtsmittel

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, besteht nur dort, wo das angewendete Gesetz selbst eine abweichende Regelung trifft (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 14, 181 [186/187]).
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